Unsere Kunden können sich bei der notwendigen Antragstellung für ihre PV-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber entspannen, denn wir übernehmen den gesamten Prozess. Von der Beantragung über die Abmeldung der Zähler bis hin zu Änderungen des Messkonzepts und der Terminvereinbarung für den Zählertausch kümmern wir uns um alles. Besonders wichtig ist dies bei Wärmepumpenheizungen im Haus, wo ein intelligentes Messkonzept benötigt wird.
Dank unserer Regionalität sind wir mit den Vorgehensweisen der Netzbetreiber in unserem Arbeitsgebiet bestens vertraut und haben eine langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit aufgebaut. Dadurch können wir oft von kurzen Dienstwegen und schnellen Bearbeitungszeiten profitieren. Unsere Kunden können sich darauf verlassen, dass wir ihre Anträge professionell und effizient abwickeln.
Das Solarspitzengesetzt
Im Februar 2025 wurde vom Bundestag das "Solarspitzengesetz" verabschiedet. Die Photovoltaik deckt inzwischen fast 15 Prozent des heimischen Strombedarfs. Solarenergie ist damit zur tragenden Säule im Stromsystem geworden. Mit den aktuellen Änderungen im Energierecht erfolgen notwendige Schritte zu ihrer weiteren Flexibilisierung und erfolgreichen Systemintegration. Mit dem Gesetzespaket ist es gelungen, u. a. einen Beitrag dazu zu leisten:
Die Planungsunsicherheit für Projektierer und Betreiber in Verbindung mit immer häufiger auftretenden Stromspitzen und damit negativen Börsenstrompreisen zu dämpfen und so auch einen der „verhetzungsgefährdetsten“ Treiber der EEG-Kosten zu mindern.
Die Bedingungen für eine Direktvermarktung von Solarstrom aus kleineren Solaranlagen zu verbessern, gleichzeitig aber die ursprünglich geplante Verpflichtung zur teuren und kaum verfügbaren Direktvermarktung von PV-Anlagen unter 100 kW zu vermeiden.
Solarspitzen durch teils sinnvolle, teils gerade noch zumutbare Eingriffe zu glätten und damit eine politisch drohende PV-Ausbaubremse (insbesondere in Teilen der Gebäude-PV) unter dem Vorwand bzw. Verweis auf ein wachsendes Brownout-Risiko zu mindern.
Den systemdienlicheren Einsatz von neuen und auch bestehenden Batteriespeichern anzureizen.
Netzbetreiber stärker in die Lage zu versetzen und auch in die Pflicht zu nehmen, ihre Steuerungspflichten bei einem drohenden Bilanz-Ungleichgewicht auch hinreichend wahrzunehmen.
Ziel der Bundesregierung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, den CO2-Ausstoß zu reduzieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die den Einsatz von Photovoltaikanlagen in gewerblichen als auch in privaten Bereichen vorschreiben.
In Schleswig-Holstein gibt es eine Solarpflicht. Eine Mindestgröße wurde nicht festgelegt.
Beim Neubau von Gebäuden sowie der Renovierung eines Anteils von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet, auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben.
Für Hamburg gilt: Seit dem 1. Januar 2024 müssen Sie auf allen Neubauten sowie auf allen bestehenden Gebäuden, deren Dach Sie durch wesentliche Umbauten erneuern, eine Photovoltaikanlage installieren. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bruttodachfläche 50 Quadratmeter oder größer ist.
Der Widerspruch in Hamburg: Unserer Erfahrung nach werden PV-Anlagen im Hamburger Stadtgebiet aber sehr häufig durch die Baubehörden mit der Bergündung abgelehnt, dass sie das Stadtbild stören. Häufig bleiben durch diese Einwände auf den ohnehin schon kleinen Dachflächen von Mehrfamilienhäusern nur PV-Kleinstanlagen ohne nennenswerten Beitrag zur benötigten Strommenge des darunterliegenden Hauses über.
In Niedersachsen gilt:
Die PV-Pflicht aus § 32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 % der Fläche mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.
Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
technisch unmöglich ist,
wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.
Die Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein. Wenn von einem Dach weniger als 50 % für PV geeignet sind, entfällt die PV-Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche PV installiert werden.
Eine PV-Pflicht trägt nicht unbedingt zur Einigkeit unserer Gesellschaft bei. Da sich PV-Anlagen als die günstigste Art an Strom zu kommen, sowieso ab dem ersten Monat rechnen, ist es eine gute Idee sich freiwillig eine PV-Anlage anzuschaffen. Uns ist kein Kunde bekannt, der es bereut hätte.
Steuern
Paragraph 12 Absatz 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz).
In Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzes wurde unter der Nummer 72 ebenfalls eine neue Steuerbefreiung für darin näher definierte Photovoltaik-Anlagen eingeführt. Im Wesentlichen ging es dem Gesetzgeber darum, private Betreiber nicht zu steuerlichen Unternehmern zu machen, wenn sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben.
Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, die von der Regelung betroffen ist, braucht künftig die Einnahmen aus dieser Anlage, beispielsweise Einspeisevergütungen, aber auch an Dritte verkaufter Strom, nicht mehr in seiner Steuererklärung anzugeben; Gewinne aus dem Betrieb der Anlage müssen nicht (mehr) versteuert werden. Das Gleiche gilt für die „Entnahme“ des Stroms aus der Photovoltaik-Anlage, zum Beispiel für den Privathaushalt.
Dies gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Garantie
Photovoltaikmodule sind äußerst robust, ihre Lebensdauer liegt bei weit über 20 Jahren. Das ist möglich aufgrund fehlender mechanischer Belastungen und durch sehr hohe Qualitätsstandards. Alle weiteren Komponenten wie Wechselrichter und Batterien haben mindestens 10 Jahre Garantie. Diese beschränkte Produktgarantie der Hersteller führt zu einem Ersatz des defekten Bauteils, nicht automatisch aber auch zur Übernahme der Aus- und Einbaukosten für den Tausch. Dass heißt nach Ablauf der 2-jährigen Gewährleistung durch uns als Installateur und erst recht nach Ablauf der langen Garantiezeiten für die Komponenten gibt es ein Risiko. Im Bereich PV-Anlagen gibt es abweichend zu fast allen anderen Haustechnikbereichen eine Allgefahren-Versicherung, die es sich abzuschließen lohnt. Wir empfehlen eine solche Versicherung und dazu passend unsere Service- und Wartungsleistungen. Damit Sie volle Sicherheit & unseren besten Service bekommen.
Finanzierung
Photovoltaikanlagen sind eine nachhaltige Investition in die Zukunft und können langfristig betrachtet eine große Ersparnis bei den Stromkosten bedeuten. Um den Kauf und die Installation einer Photovoltaikanlage zu finanzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Eine Möglichkeit ist die Finanzierung durch einen Kredit. Hierbei kann man zwischen verschiedenen Kreditangeboten wählen. Eine Option ist der KfW-Kredit, welcher von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt wird. Der KfW-Kredit hat den Vorteil, dass er zu besonders günstigen Konditionen angeboten wird. Zu beachten ist, dass bei der Finanzierung über die KfW auf die Einspeisevergütung zu verzichten ist (10 Jahre). KfW Darlehen sind über die Hausbank zu beantragen. Es gibt jedoch auch andere Kreditgeber, die Photovoltaikanlagen finanzieren. Ein nicht zu unterschätzendes und bei den Banken beliebtes Finanzierungsmittel (schnell, günstig) ist beispielsweise der Bausparvertrag.
Zudem können wir über einen Finanzdienstleister (bullfinch) auch eine unkomplizierte Direktfinanzierung vermitteln. Die Beantragung und die Kreditprüfung ist in wenigen Minuten erledigt, es gibt verschiedene Laufzeiten und Tilgungen sind jederzeit möglich. Unsere Empfehlung: Finanzieren Sie einen Teilbetrag und setzen weniger Eigengeld ein, so erhöht sich Ihre Eigenkapitalrendite erheblich und Sie haben weitere Reserven zur Verfügung.
Variable Stromtarife
Variable Stromtarife, auch als stündlich variierende Stromtarife oder zeitvariable Stromtarife bezeichnet, sind Tarifmodelle für die Bereitstellung von elektrischer Energie, bei denen der Strompreis zu verschiedenen Zeiten variiert. Im Gegensatz zu festen Stromtarifen, bei denen der Preis über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, ändert sich der Preis bei variablen Stromtarifen je nach Angebot und Nachfrage oder anderen Faktoren wie Sonnenscheindauer und Windaufkommen, die den Strommarkt beeinflussen.
Ab 2025 sind alle Stromversorger verpflichtet, variable Stromtarife anzubieten. Diese Tarife orientieren sich an den jeweils am Vortag an der Leipziger Strombörse festgelegten Strompreisen zzgl. den Netzentgelten und einer Marge.
Ein variabler Stromtarif lohnt sich vor allem für Verbraucher, die bereit und in der Lage sind, ihren Stromverbrauch flexibel an die sich ändernden Strompreise anzupassen oder über eine PV-Anlage mit Batteriespeicher verfügen.
Unser System SolarEdge ONE bietet neben der Spitzenlastkappung, der Eigenverbrauchsoptimierung und der Notstromreserve die Möglichkeit, den Batteriespeicher intelligent in den preisgünstigen Tag- und Nachtstunden zu laden. So kann die gespeicherte Energie in den teureren Tagesstunden, in der Regel morgens und abends, genutzt werden, ohne auf teuren Netzstrom zurückgreifen zu müssen.
Das intelligente, vollautomatische Laden Ihres Autos in den günstigsten Stunden bieten wir unseren Kunden ebenfalls an. Fragen Sie uns gerne dazu.
Durch intelligente Meßsysteme (iMSys) zieht endlich ein lange erwartetes Instrument ein, welches für variable Stromtarife genauso, wie zur Leistungsreduzierung von z.B. Wärmepumpen nötig ist.
Zwar wird der Anmeldeprozess von PV-Anlagen, Wallboxen und Wärmepumpen nochmal komplexer, weil die Anlagenbetreiber zwischen verschiedenen Modulen (1,2,3) wählen können, allerdings erreichen wir nur so zusammen eine Netzstabilisierung. Anlagenbetreiber erhalten nach Wahl des Moduls unterschiedlich hohe Rückvergütungen für z.B. Wallbox/Wärmepumpenstrom.
Es ist wichtig, dass in kurzer Zeit viele Haushalte intelligente Zähler erhalten. Schon jetzt haben Haushalte mit einem Strombezug von 6.000kWh/Jahr und mehr, sowie alle Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen) ab 7 kW installierter Leistung das Recht auf den kostenlosen Einbau eines iMSys.
Weitere Informationen finden Sie hier bei der Bundesnetzagentur.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen PV-Speicher, Wallboxen und Wärmepumpen angemeldet und so installiert werden, dass die Leistung durch den Netzbetreiber heruntergeregelt werden kann, sobald die Netzstabilität dies erfordert.
Dazu werden iMSys, SmartMeterGateways und Steuerboxen im Zählerkasten installiert, die über eine Mobilfunkverbindung einzelne Geräte auf max 4,2kW dimmen.
Die korrekte Anmeldung der Geräte und die dokumentierte Vorinstallation der Leistungsreduzierungseinrichtungen im Zuge der Installation der PV-Anlage ist sehr wichtig, um einer kostenintensiven Nachrüstung zum Zeitpunkt des Einbaus der Steuerboxen vom Netzbetreiber vorzubeugen.
Als regionaler Installateur ist uns die Kundenzufriedenheit auch nach der Inbetriebnahme wichtig. Das unterscheidet uns.
Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Es gibt mehrere Möglichkeiten, in Mehrfamilienhäusern den PV-Strom an teilnehmende Parteien zu verteilen und abzurechnen. Firmen wie unser Partner Quartierkraft bieten Rundum-Sorglospakete für Vermieter inkl. der gesamten Abrechnung mit den Mietern. Mieter erhalten eine Smartphone-App, auf der der eigene PV-Anteil und die Kosten tagesaktuell dargestellt werden. Für Vermieter, die selbst keine Abrechnung machen wollen und gerade auch bei größeren Mehrparteienhäusern, ist diese Lösung sinnvoll.
Eine sehr gute Lösung für kleinere Mehrfamilienhäuser ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV), die seit dem 16.05.2024 mit dem Solarpaket I in Kraft getreten ist. Hier wird die erzeugte Energie vom Dach entweder statisch einigen teilnehmenden Wohneinheiten zugeordnet, oder dynamisch im 15-Minutentakt zugeordnet. Die Abrechnungsgrundlagen werden vom zuständigen Netzbetreiber aufgelistet und müssen vom Betreiber der PV-Anlage mit den Nutzungseinheiten abgerechnet werden. Dieses Modell ist deutlich kostengünstiger gegenüber den beiden Mieterstrommodellen, der Mieterstromzuschlag entfällt dafür aber.
Solare Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung
Bei Mieterstrom-Modellen mit Solaranlagen kann der Anlagenbetreiber über die Einsparungen von Netzentgelten, Umlagen und Abgaben hinaus nach den gesetzlichen Vorgaben des EEG eine zweifache Förderung in Anspruch nehmen:
zum einen den „Mieterstromzuschlag“ für die Mieterstrom-Liefermengen (1,6 - 2,6Cent)
und
zum anderen die Einspeisevergütung (oder Marktprämie) für die Überschusseinspeisung ins Netz (7,94 - 5,6Cent).
Die Varianten mit virtuellem Summenzähler oder mit physischem Summenzähler unterscheiden sich in den Kosten für die Zähleranlage und der Verfügbarkeit im Netzgebiet. Häufig werden dann wettbewerbliche Meßstellenbetreiber hinzugezogen, die die iMSys (intelligente Zähler) stellen.
Als Betreiber einer PV-Anlage solltest Du die Neuanschaffung Deiner Gebäudeversicherung melden. In der Regel erhöht sich der Jahresbeitrag um 5-10 Euro, um die theoretisch erhöhte Brandlast zu berücksichtigen.
Empfehlenswert ist aber in jedem Fall eine Allgefahren-Elektronik-Versicherung, die wir in Kooperation mit dem Versicherungsmakler Kuhlmann & Bockelmann Risikoplanung anbieten. Mit dieser speziellen PV-Anlagen-Versicherung werden alle erdenklichen Gefahren abgedeckt, wie beispielsweise Diebstahl, Sturm, Brand, Vandalismus und auch Schäden durch technische Defekte. Sogar der Ertragsausfall wird berücksichtigt und erstattet. Die Kosten für eine solche Versicherung hängen von der Größe und Investitionssumme der Anlage ab. Der Beitrag liegt in der Regel zwischen 65 und 250 Euro im Jahr. Durch den Abschluss einer solchen Versicherung ist man im Falle eines Schadens vollständig abgesichert und kann somit finanzielle Einbußen vermeiden.
Hinweis: Bitte bedenke, dass ein Versicherungsschutz in vollem Umfang eine regelmäßige Wartung Deiner Anlage voraussetzen kann.
Wartung
Was uns ausmacht ist unser Service. Mit der mySolarEdge-App hast Du Deine Anlage schon sehr gut selbst im Blick, es gibt aber sehr gute Gründe bei uns einen Servicevertrag abzuschließen. Als 4Plus-Kunde wirst Du vorrangig bedient. Sollte mal ein Problem mit Deiner Anlage oder der Hauselektrik auftreten sind wir da. Und das sogar am Wochenende. Weiterhin überprüfen wir je nach gewähltem Servicepaket bis zu dreimal pro Jahr Deine Anlage aus der Ferne. Ein um 10€ netto verringerter Stundensatz für alle Serviceaufträge, ganz egal ob der Geselle, der Meister oder der Chef sich Deiner Sache annimmt, gehören bei uns dazu.